Fernwärmeerrichtung - Beratung
| Leitung: | Unterabteilungsleiter DI Erich MÜHLBACHER | |
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| Adresse: | Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee | |
| E-Mail Adresse: | erich.muehlbacher@ktn.gv.at | |
| Fax: | ||
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| MÜHLBACHER Erich, DI |
Unterabteilungsleiter |
Tel.: Mobil: Fax: |
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- Richtlinie zur Förderung der Errichtung einer Nahwärmeanlage
- Unterlagen zum Förderungsansuchen
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Richtlinie zur Förderung der Errichtung einer Nahwärmeanlage
I. Allgemeines
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I.1. Zielsetzung
Um die Ziele der Landesenergieleitlinien, Nutzung von 80% des Holzzuwachses und Steigerung der Fernwärmeabnahme um 50% zu erreichen, ist es notwendig, dass wie bisher, neue effiziente Fernwärmeanlagen auf Basis Biomasse oder industrieller Abwärme entstehen. Ferner sollen bereits bestehende Anlagen weiter ausgebaut werden. Dadurch kann das bestehende Potenzial zur CO2-Emissionseinsparung im Bereich Raumwärme genutzt werden. Durch die Errichtung von Fernwärmeanlagen werden lokale Energieträger genutzt und der Bevölkerung eine komfortable Heizmöglichkeit geboten.
I.2. Voraussetzungen
a) Andere für denselben Gegenstand von Land, Bund oder EU gewährte Förderungen werden eingerechnet.
b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- oder Contractingvertrages des Fördergegenstandes sein.
c) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers.
d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2010 errichtet worden sein (Rechnungsdatum), und es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Erweiterungen bestehender Anlagen.
e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.
f) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 200.000,-- an Förderung innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.
h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.
i) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.
I.3. Förderungsabwicklung
Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte ist vor Beginn der Arbeiten anzusuchen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.
Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der Richtlinie oder bei einer notwendigen Landesbeteiligung einer Förderung des Bundes oder der EU in den Bereichen Erneuerbare Energie oder Energieeffizienz gewähren.
I.4. Kosten und Gerichtsstand
a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.
b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.
I.5. Gültigkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2013 gültig.
VI. Fernwärmeerrichtungsförderung
VI.2. Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die im Besitz einer Konzession für die Erzeugung und den Verkauf von Wärme sind, oder die als landwirtschaftliche Genossenschaften organisiert sind.
VI.3. Förderungsvoraussetzungen
a) Es müssen mindestens 4 ständig genutzte Gebäude oder mindestens 10 Wohnungen (Hauptwohnsitze) in verschiedenen Gebäuden mit Raumwärme versorgt werden. Dies gilt nicht für Netzerweiterungen bei bereits geförderten Anlagen.
b) Wenn die Möglichkeit besteht, muss auch eine Bundesförderung beantragt werden.
c) Verkauf des Großteils der vom Fernwärmenetz an die Verbraucher abgegebenen Wärme.
d) Abschlüsse von Wärmelieferungsverträgen mit einer Mindestdauer von 10 Jahren, die eine Preisgleitklausel beinhalten.
e) Die Wärme muss mindestens zu 90 % aus heimischen biogenen Brennstoffen, gewerblicher oder industrieller Abwärme oder aus einer mit biogenen Brennstoffen betriebenen Kraftwärmekopplung stammen.
f) Die Anlagen sind durch dazu Befugte zu planen und zu errichten.
g) Die Anlage muss über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren betrieben werden, ansonsten sind die Förderungen anteilig zurückzuzahlen.
h) Ein Bericht des finanzierenden Kreditinstituts ist vorzulegen.
i) Die notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vorzulegen.
j) Für 70% der geplanten verkaufbaren Wärme sind vor Ausstellung des Förderungsvertrages rechtsgültig abgeschlossene Wärmelieferungsverträge vorzulegen.
k) Die im Projekt geplante verkaufbare Wärme ist in geeigneter Form nachzuweisen.
l) Der diskontierte kumulierte Cash Flow gemäß dem Berechnungsprogramm für die Umweltförderung Inland muss unter Berücksichtigung der Förderung spätestens ab dem 12. Finanzierungsjahr positiv sein.
m) Die Wärmebelegung (kWh verkaufte Wärmemenge/Trassenmeter inkl. Hausanschlussleitung) soll pro Jahr über 900 kWh/m liegen.
n) Der Netzverlust darf maximal 20% der ins Netz abgegebenen Wärmemenge betragen.
o) Eine Liste aller entlang des Nahwärmenetzes bestehender Gebäude mit dem möglichen Anschlusswert in kW ist vorzulegen.
VI.4. Förderungsinhalt
Errichtung oder Erweiterung einer Fernwärmeanlage.
Es werden die notwendigen Gebäude, Kessel, Verrohrungen, Nahwärmeleitungen, Wärmespeicher, Regelungen, Geräte zur Brennstoffmanipulation (auch gebrauchte Radlader) und Brennstoffaufbereitung, sonstige technische Einrichtungen, Grabungs- und Wiederherstellungskosten und Wärmeübergabestationen gefördert.
Nicht gefördert werden: Grundstückskosten, Aufschließung von Baugrund, Kessel für fossile Brennstoffe, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für Versicherungen, Steuerberatungskosten sowie Abschreibungen.
VI.5. Förderungsumfang
Als Förderung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss von maximal 35% der Förderbasis gewährt. Bei Fernwärmen mit einem 90%igen Brennstoffeinsatz aus heimischen biogenen Brennstoffen, ist eine Förderung von maximal 40% der Förderbasis möglich.
Als Förderbasis ist die anerkennbare Nettoinvestition heranzuziehen. Für Förderungen über der „de minimis“ – Grenze (€ 200.000,--) gelten nur die umweltrelevanten Mehrkosten (= anerkennbare Nettoinvestition minus Referenzkosten) nach der Bundesförderungsrichtlinie als Förderbasis.
Bei nachweislichem Einsatz von mindestens 30% Waldhackgut bezogen auf den Gesamtwärmeinhalt des eingesetzten Brennstoffes kann zusätzlich ein Darlehen in Höhe von 10% der Förderungsbasis gewährt werden.
Die Rückzahlungsbedingungen für gewährte Darlehen sind:
1. – 5. Jahr - Rückzahlungsfrei
6. – 10. Jahr - 5 % der Darlehenssumme
11. – 25. Jahr - 7 % der Darlehenssumme
a) Zur Festschreibung der Förderungszusage wird ein Förderungsvertrag abgeschlossen.
b) Bei Unterschreitung der im Förderungsvertrag angeführten Investition wird die Förderung aliquot gekürzt.
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Unterlagen zum Förderungsansuchen
- Antragsformular
- Technisches Datenblatt
- detaillierte technische und wirtschaftliche Unterlagen
- Liste der entlang der Nahwärmeleitung bestehenden Gebäude
- Bericht des Kreditinstitutes
Anbote für die zur Förderung beantragten Anlagen und Leistungen - Gewerbeberechtigung (ausgenommen landwirtschaftliche Genossenschaften)
- Auszug aus dem Firmenbuch
- Finanzierungsplan
- Anlagenabnahmeprotokoll
- Nachweis der verkauften Wärme
- Wärmelieferungsverträge
